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Sögel: 05952 2030  |  Werlte: 05951 995070  |  info@bauXpert-knipper.de  |

AGB’s Mietservice

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietservice Bauxpert Knipper GmbH & Co. KG, 49751 Sögel (Stand 01.06.2016)

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen uns, Bauxpert Knipper GmbH & Co. KG, Püttkesberge 4 in 49751 Sögel, und unseren Kunden

§ 1 Geltungsbereich:
  1. Unsere AGB gelten für unseren Mietservice nach Maßgabe des zwischen uns und dem Mieter geschlossenen Mietvertrages.
  2. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel der AGB wird eine Differenzierung vorgenommen.
  3. Sofern der Kunde Unternehmer ist, gilt überdies: Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihm vorbehaltslos erbringen.
§ 2 Reservierungen:
  1. Durch die Kontaktaufnahme des Kunden und die Übermittlung seiner Kontaktdaten wie Name, Vorname, detaillierte Anschrift, E-Mail-Adresse usw., zeigt dieser den Wunsch an, bei Bauxpert Knipper einen Mietgegenstand für einen bestimmten Zeitraum zu reservieren.
  2. Die Reservierungsanfrage des Kunden ist ein von ihm abgegebenes verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages mit Bauxpert Knipper.
  3. Erst durch eine entsprechende Bestätigung der gewünschten Reservierung durch Bauxpert Knipper wird diese Vereinbarung beiderseits verbindlich und führt zu einem Mietvertrag.
  4. Bis zum vierten Tag (vor einer bestätigten Reservierung) bleibt eine Stornierung für den Mieter kostenfrei. Danach sind bis einschließlich dem Reservierungstermin je vergangenem Tag ohne entsprechende Nachricht 20% des vereinbarten Mietzinses fällig und werden in Rechnung gestellt.
  5. Die kostenfreie Stornierung einer bestätigten Reservierung durch Bauxpert Knipper erfolgt lediglich, wenn der gewünschte Mietgegenstand vor dem Stichtag beschädigt wurde und ein Ersatz nicht zur Verfügung steht.
§ 3 Mietpreis/Kaution:
  1. Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
  2. Der Mietpreis ist bei Abholung des Mietgegenstandes zu entrichten.
  3. Der Mieter hat, sofern im Mietvertrag vorgesehen, vor Übergabe des Mietgegenstandes durch den Vermieter, eine Kaution in Höhe des im Mietvertrag genannten Betrages zu bezahlen.
§ 4 Vertragsdauer/Rücktritt:
  1. Das Mietverhältnis beginnt und endet gem. der im Mietvertrag genannten Zeitspanne.
  2. Ein Rücktritt ist nur gem. der in § 2 genannten Bedingungen möglich.
§ 5 Übergabe des Mietgegenstandes:
  1. Der Vermieter hat die Mietsache in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten. Mit der Abholung geht die Gefahr auf den Mieter über.
  2. Dem Mieter steht es frei, die Mietsache rechtzeitig vor Abholung auf seine Kosten zu besichtigen.
  3. Die Termineinhaltung durch den Vermieter setzt die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Mieters voraus.
  4. Der Übergabetermin verschiebt sich um eine angemessene Zeit bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf den Termin von erheblichem Einfluss sind.
  5. Der Vermieter ist bei Annahmeverzug des Mieters berechtigt,
    1. den Vertrag nach Mahnung fristlos zu kündigen oder
    2. dem Mieter eine angemessene Frist zur Abholung bzw. Annahme mit der Erklärung zu bestimmen, dass er nach Ablauf der Frist anderweitig über die Mietsache verfügen und ihm mit angemessen verlängerter Frist eine entsprechenden Mietsache zur Verfügung stellen werde.
  6. Wird die Übergabe auf Wunsch des Mieters verzögert, so werden diesem die dem Vermieter durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
§ 6 Pflichten des Mieters/Versicherung:
  1. Der Mietgegenstand darf nur von dem im Mietvertrag genannten Mieter geführt werden. Der Mieter darf einem Dritten weder die Mietsache weiter vermieten, noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten, noch den Gebrauch oder die Mitbenutzung in sonstiger Weise überlassen oder gestatten. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht zulässig.
  2. Der Mieter hat den Mietgegenstand wie sein eigenes zu vertreten.
  3. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften einzuhalten. Dem Mieter ist es untersagt, den Mietgegenstand nicht dem Zweck entsprechenden Betätigungen zu benutzen.
  4. Der Mieter hat den Mietgegenstand während der Mietzeit regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieser im ordnungsgemäßen Zustand befindet.
  5. Der Mieter ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
  6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten für die Mietsache zugunsten des Vermieters für die Dauer der Mietzeit eine Maschinenversicherung zum Neuwert einschließlich aller Nebenkosten abzuschließen. Er ist dafür verantwortlich, dass zugunsten des Vermieters Deckung auch für die durch eine Feuerversicherung versicherbaren Gefahren besteht, sei es, dass er eine Zusatzvereinbarung zu der Maschinenversicherung trifft oder die Mietsache in seine Betriebs- oder Feuerversicherung einschließt. Sollte keine Versicherung abgeschlossen sein, haftet der Mieter mit dem Neupreis des gemieteten Gegenstandes.
  7. Sofern die Transportgefahr für die Mietsache zu Lasten des Mieters geht, wird er eine Transportversicherung zugunsten des Vermieters abschließen.
  8. Ist eine Montage der Mietsache erforderlich, so ist der Mieter auf Verlangen des Vermieters zum Abschluss einer Montageversicherung zugunsten des Vermieters verpflichtet.
  9. Nach einem Diebstahl, Brand oder sonstigem Schaden hat der Mieter den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden. Spätestens bei Rückgabe des Mietgegenstandes hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichtes dem Vermieter von den genauen Details des Unfalls zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift des Unfallverursachers sowie dessen Versicherungsdaten enthalten. Ferner müssen die Personaldaten (Anschrift und Telefonnummer) der beteiligten Personen sowie etwaiger Zeugen angegeben werden. Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.
§ 7 Haftung des Mieters / Gefahrtragung:
  1. Der Mieter trägt die Gefahr für die Mietsache für den gesamten Zeitraum vom Verlassen des Betriebes des Vermieters oder des sonstigen Standorts bis zum Wiedereingang beim Vermieter.
  2. Verzögert sich das Verlassen des Betriebes des Vermieters oder des sonstigen Standortes durch ein Verhalten des Mieters, so geht die Gefahr ab dem Verzögerungsbeginn auf den Mieter über.
  3. Die Ziffern 1 und 2 gelten auch für einzelne Teile der Mietsache.
  4. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt während der Miet- und Nutzungszeit der Mietsache dem Mieter. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Mietsache im Innenverhältnis frei.
§ 8 Haftung des Vermieters:
  1. Für alle in diesem Vertrag nicht geregelten Schadensersatzansprüche des Mieters – auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen -, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, haftet der Vermieter nur
    1. bei Vorsatz,
    2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter,
    3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    4. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat im Rahmen der Garantiezusage,
    5. bei Mängeln der Mietsache, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 9 Form von Erklärungen:
  1. „Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Mieter uns oder gegenüber einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.“
§ 10 Rückgabe des Mietgegenstandes:
  1. Der Mieter ist verpflichtet, uns den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort in demselben Zustand wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der normalen Abnutzung des Mietgegenstandes durch den Gebrauch, zu übergeben.
  2. Die Rückgabe hat während unserer Geschäftszeiten zu erfolgen, sofern keine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde (ohne eine entsprechende Nachricht) überschritten, ist der Mieter verpflichtet, für den über die Mietdauer hinausgehenden Zeitraum eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete pro Tag zu zahlen. Dem Mieter bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 11 Gerichtsstand/Erfüllungsort:
  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit sich aus dem Vertrag nichts Gegenseitiges ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.